Publikationen
In unserer täglichen Arbeit rund um den Korrosionsschutz gibt es verschiedene Vorschriften und Richtlinien zu beachten. Diese Unterlagen sind auf dieser Seite übersichtlich zusammengefasst und aufgelistet.
In unserer täglichen Arbeit rund um den Korrosionsschutz gibt es verschiedene Vorschriften und Richtlinien zu beachten. Diese Unterlagen sind auf dieser Seite übersichtlich zusammengefasst und aufgelistet.
Gemäss Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Korrosionsschutz-Firmen VSKF.
Die Ausmassvorschriften werden für die Ausmassermittlung von sämtlichen Korrosionsschutz- und Beschichtungsarbeiten, bei Werks- und Baustellenarbeiten, beigezogen und gelten bei der theoretischen Ausmassermittlung aus Plänen oder Stücklisten oder durch Nachmass mit dem Massband.
1. Als Grundlage des Ausmasses gilt die effektive Abwicklung der Konstruktionen oder Bauteile, ausgeführt im Werk oder auf der Baustelle.
2. Konstruktionen mit Verbindungsteilen wie Schrauben, Muttern usw. werden in ihrer Abwicklung mit einem Zuschlag von 3% gemessen. Bei genieteten Konstruktionen beträgt der Zuschlag 5%.
3. Konstruktionen und Bauteile auf Profilen, Rohren usw. mit einer Abwicklung kleiner 250 mm werden per Laufmeter oder generell mit 250 mm gemessen.
4. Teile mit weniger als 0.50 m2 abgewickelter Fläche werden mit 0.50 m2 oder per Stück berechnet.
5. Öffnungen von weniger als 0.50 m2 werden nicht in Abzug gebracht.
6. Geländer, Gitter und Leitern werden per m2 Gitterfläche einseitig gemessen. Einzeln hervorstehende Teile wie Stützen bei Geländern, Schlaudern bei Gittern und ähnliches werden nicht berücksichtigt.
7. Korbgitter werden entlang der geschwungenen Linien gemessen. Sind Seitenteile ganz oder teilweise geschlossen, so werden diese beim Ausmass mit einbezogen.
8. Streckmetalle, perforierte Bleche, Drahtgeflechte und ähnliches werden auf jeder Seite doppelt gemessen.
9. Riffel-, Lupen- oder Warzenbleche erhalten für die raue Seite einen Zuschlag von 50% im Ausmass.
10. Flanschenpaare, Schieber, Armaturen, Handräder, Konsolen, Rohrschellen, Aufhängungen usw. werden per Stück verrechnet.
11. Patinierte Gegenstände werden je nach Aufwand und Kompliziertheit verrechnet.
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 Stand 3. Juni 2003 Verordnung des Bundesrates über den Umweltschutz (Gesetz) 88 Seiten

Postfach
Oberwiesenstrasse 2
CH-8304 Wallisellen
Tel. 043 233 49 00
Email: info@vskf.ch